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Rechtsformen im Handwerk: Einzelunternehmen, GmbH & UG im Vergleich

Rechtsformen im Handwerk im Vergleich: Haftung, Stammkapital, Steuer und Buchführung von Einzelunternehmen, GmbH und UG — mit Rechenbeispiel und Bezug zu Teil III.

Aktualisiert 2026-07-14 · Werkstatt-Ratgeber Redaktion

Die Rechtsform ist eine der ersten Entscheidungen bei der Betriebsgründung — und eine, die Prüfer in Teil III gerne abfragen, weil sie Haftung, Steuer und Buchführung in einem Thema bündelt. Wer hier nur auswendig lernt statt versteht, patzt bei der ersten Fallfrage. Hier die Rechtsformen, die im Handwerk wirklich vorkommen, sauber verglichen.

Die relevanten Rechtsformen im Überblick

Für den handwerklichen Betrieb sind praktisch vier Formen relevant:

  • Einzelunternehmen — eine Person, keine Gründungsformalitäten außer Gewerbeanmeldung (bzw. Eintrag in die Handwerksrolle nach § 1 HwO bei zulassungspflichtigen Handwerken).
  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) — mehrere Personen, ebenfalls formlos gründbar, geregelt in §§ 705 ff. BGB.
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) — Kapitalgesellschaft nach GmbHG, eigene Rechtspersönlichkeit.
  • UG (haftungsbeschränkt) — die "kleine Schwester" der GmbH, ebenfalls im GmbHG geregelt (§ 5a GmbHG), aber mit minimalem Startkapital.

OHG und KG kommen im Handwerk vor, spielen in der Prüfung aber eine kleinere Rolle als die vier oben — der Fokus liegt fast immer auf dem Vergleich Einzelunternehmen vs. GmbH/UG.

Haftung: der entscheidende Unterschied

Das ist der Punkt, an dem die meisten Prüfungsfragen ansetzen.

Einzelunternehmen und GbR: unbeschränkte Haftung. Du haftest mit deinem gesamten Privatvermögen — Auto, Ersparnisse, im Zweifel auch die selbstgenutzte Immobilie, sofern sie nicht anderweitig geschützt ist. Bei der GbR haften zudem alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch, das heißt: Ein Gläubiger kann sich aussuchen, welchen Gesellschafter er in voller Höhe in Anspruch nimmt.

GmbH und UG: Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Als Geschäftsführer und Gesellschafter haftest du grundsätzlich nicht privat. In der Praxis gibt es aber wichtige Ausnahmen, die Prüfer gerne abfragen:

  • Persönliche Bürgschaften — Banken verlangen bei jungen GmbHs fast immer eine private Bürgschaft des Geschäftsführers, bevor sie einen Kredit vergeben. Die Haftungsbeschränkung wird dadurch faktisch ausgehebelt.
  • Durchgriffshaftung bei Vermögensvermischung oder Unterkapitalisierung.
  • Insolvenzverschleppung — wer als Geschäftsführer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig Insolvenz anmeldet, macht sich strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und haftet persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurden (§ 15b InsO).

Kapital: 1 Euro vs. 25.000 Euro

Das ist der zweite große Unterschied und ebenfalls prüfungsrelevant:

Rechtsform Mindestkapital Besonderheit
Einzelunternehmen kein Mindestkapital
GbR kein Mindestkapital
GmbH 25.000 € (§ 5 GmbHG) mind. 12.500 € bei Gründung einzahlen
UG (haftungsbeschränkt) 1 € (§ 5a GmbHG) muss Gewinne ansparen, bis 25.000 € erreicht sind, dann Umwandlung in GmbH möglich

Die UG wurde 2008 genau für diesen Fall geschaffen: haftungsbeschränkt gründen, ohne 25.000 Euro auf den Tisch legen zu müssen. Der Haken: § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet die UG, jährlich ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital der GmbH-Grenze entspricht. Die UG ist also als Übergangsform gedacht, nicht als Dauerlösung.

Steuer und Buchführung

Hier trennen sich Personen- und Kapitalgesellschaften noch einmal deutlich:

Einzelunternehmen (und GbR): Der Gewinn wird über die Einkommensteuer des Inhabers versteuert (progressiver Tarif bis 45 % plus Soli). Solange die Schwellenwerte nach § 241a HGB (800.000 € Umsatz, 80.000 € Jahresüberschuss) nicht überschritten werden, reicht die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG — deutlich weniger Aufwand als eine Bilanz.

GmbH und UG: Der Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer (15 % plus Soli) sowie der Gewerbesteuer. Zusätzlich wird eine Ausschüttung an dich als Gesellschafter noch einmal mit Kapitalertragsteuer (25 % plus Soli, Abgeltungsteuer) belastet — das ist die klassische Doppelbesteuerung, die GmbHs steuerlich teurer machen kann als gedacht, wenn du das Geld tatsächlich entnimmst statt im Unternehmen zu belassen. Kapitalgesellschaften sind außerdem nach § 242 HGB immer bilanzierungspflichtig, unabhängig von der Betriebsgröße.

Rechenbeispiel: EÜR-Grenze in der Praxis

Ein Elektrobetrieb als Einzelunternehmen macht 650.000 € Umsatz und 65.000 € Jahresüberschuss. Beide Werte liegen unter den Schwellen aus § 241a HGB (800.000 € / 80.000 €) — der Inhaber darf weiterhin die einfache EÜR nutzen, muss also keine doppelte Buchführung mit Bilanz und GuV führen. Würde derselbe Betrieb als GmbH geführt, wäre die Bilanzierungspflicht unabhängig von diesen Zahlen sofort gegeben, weil § 242 HGB für Kapitalgesellschaften keine Umsatzschwelle kennt.

Welche Rechtsform für den Start?

Für die meisten Betriebsgründungen im Handwerk gilt: Das Einzelunternehmen ist der pragmatische Standard für den Start. Gründe:

  • keine Gründungskosten (kein Notar, kein Stammkapital nötig)
  • einfache Buchführung per EÜR
  • volle Entscheidungsfreiheit ohne Gesellschafterversammlung

Die GmbH oder UG wird interessant, sobald mindestens einer dieser Punkte zutrifft:

  • Das Haftungsrisiko im Gewerk ist hoch (z. B. große Bauprojekte, hohe Auftragssummen).
  • Du willst mit einem oder mehreren Partnern gründen und die Anteile klar regeln.
  • Du planst, Investoren oder Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen.
  • Du willst Gewinne im Betrieb thesaurieren statt sie sofort privat zu versteuern.

Die UG ist dabei der Kompromiss für alle, die die Haftungsbeschränkung wollen, aber die 25.000 Euro Stammkapital (noch) nicht aufbringen können — mit der Pflicht, sich über die Rücklage schrittweise in Richtung GmbH zu entwickeln.

Prüfungsrelevanz Teil III

In Teil III, Handlungsfeld 2 ("Unternehmensgründung und -übernahme vorbereiten"), wird der Rechtsformvergleich meist als Fallfrage gestellt: "Herr/Frau X möchte gründen, hat 5.000 € Eigenkapital und will das Risiko begrenzen — welche Rechtsform empfehlen Sie?" Die erwartete Antwortstruktur ist immer dieselbe:

  1. Haftung benennen (unbeschränkt vs. beschränkt).
  2. Kapitalbedarf gegenüberstellen.
  3. Steuerliche Behandlung kurz einordnen (ESt vs. KSt + GewSt).
  4. Buchführungspflicht ableiten (EÜR vs. Bilanz).
  5. Empfehlung begründen — nicht nur nennen.

Genau diese Struktur — Fakten sauber abrufen und in eine begründete Empfehlung überführen — lässt sich im Meister-Trainer interaktiv üben: Fallfragen mit Musterlösung, Begründung zu jeder Antwort und Wiederholungen, bis der Ablauf sitzt. Wer lieber unterwegs lernt, findet dieselben Inhalte auch als Hörbuch zum Nachhören auf der Baustelle oder im Auto.

Kurz gesagt

Für den Einstieg reicht in den meisten Fällen das Einzelunternehmen — einfach, günstig, ohne Formalitäten. Sobald Haftungsrisiko, Kapitalbedarf oder mehrere Gesellschafter ins Spiel kommen, lohnt sich der Blick auf GmbH oder UG, auch wenn das mehr Buchführung und steuerliche Komplexität bedeutet. In der Prüfung zählt nicht das Auswendiglernen der Paragrafen, sondern dass du Haftung, Kapital, Steuer und Buchführung im Zusammenhang begründen kannst.