Gewährleistung einfach erklärt: Mängelrechte, 2 oder 5 Jahre, Beweislastumkehr
Stell dir vor, ein Kunde ruft an: Die neu verlegten Fliesen im Bad haben nach vier Wochen Risse.

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Kapitel
- 0:07 Der Fall
- 0:49 Mängelrechte
- 1:09 Wie lange noch meckern?
- 1:31 Eselsbrücke
- 1:54 Beliebter Prüfungsfehler
- 2:10 Wer profitiert davon?
- 2:34 Umgekehrt
- 3:00 Praxis-Grundsatz
Transkript
Stell dir vor, ein Kunde ruft an: Die neu verlegten Fliesen im Bad haben nach vier Wochen Risse.
Der Fall
Was jetzt? Genau hier entscheidet sich, ob du als Meister sattelfest bist, denn die Mängelrechte nach Paragraph 634 BGB sind für dich Tagesgeschäft, keine Ausnahme.
Das Gesetz gibt dem Besteller eine klare Reihenfolge vor, und die musst du im Kopf haben. Zuerst steht immer die Nacherfüllung: Du als Unternehmer bekommst die erste Chance, den Mangel selbst zu beheben. Erst wenn du das verweigerst oder die Nachbesserung scheitert, darf der Kunde zur Selbstvornahme greifen. Er lässt den Mangel dann von jemand anderem beseitigen und verlangt von dir den Aufwendungsersatz.
Mängelrechte
Danach kommen die schwereren Geschütze: Rücktritt vom gesamten Vertrag, Minderung, also Herabsetzung der Vergütung, und, wenn dich ein Verschulden trifft, Schadensersatz. Diese Reihenfolge ist kein Zufall, sie ist Prüfungsstoff Nummer eins zu diesem Thema.
Wie lange noch meckern?
Und wie lange kann der Kunde überhaupt noch meckern? Bei Werkverträgen allgemein gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme, nach Paragraph 634a BGB. Bei Bauwerken sind es aber fünf Jahre ab Abnahme, und genau diese beiden Fristen werden in der Prüfung gerne verwechselt.
Eselsbrücke
Merk dir die Eselsbrücke: Je größer und dauerhafter das Werk, desto länger haftest du. Ein Dach oder eine Bodenplatte ist eben kein Katzentisch.
Das Gleiche gilt übrigens beim Materialeinkauf, wenn du bei deinem Lieferanten bestellst. Auch hier verjähren Sachmängelansprüche grundsätzlich nach zwei Jahren ab Übergabe.
Beliebter Prüfungsfehler
Aber Vorsicht, hier lauert ein beliebter Prüfungsfehler: Die Beweislastumkehr für die ersten zwölf Monate, die seit dem ersten Januar zweitausendzweiundzwanzig gilt, ist eine reine Verbraucherschutzregel.
Wer profitiert davon?
Sie greift nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist, also eine Privatperson. Kaufst du als Handwerksmeister Material für deinen Betrieb bei deinem Lieferanten ein, bist du selbst Unternehmer, und im Geschäft zwischen zwei Unternehmern gilt diese Umkehr nicht. Im Streitfall musst du dann selbst beweisen, dass die Ware schon bei Übergabe mangelhaft war.
Umgekehrt
Umgekehrt gilt die Beweislastumkehr aber, wenn du selbst an einen privaten Endkunden verkaufst: Dann bist du derjenige, der in der Beweispflicht steht.
Damit du im Streitfall überhaupt in dieser starken Position bist, gilt ein einfacher Grundsatz aus der Praxis: Dokumentiere jeden Auftrag schriftlich, Leistungsumfang, Preis, Zeitrahmen.
Praxis-Grundsatz
Eine Auftragsbestätigung oder saubere AGB schaffen Klarheit, was genau vereinbart war, bevor der Streit überhaupt beginnt.
Für die Prüfung merk dir also zwei Dinge fest: Erst die Nacherfüllung, dann erst die weiteren Rechte, und bei Bauwerken heißt es fünf Jahre, nicht zwei.